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Mäuseplage 1822 (Auszug aus Gemeinderatsprotokoll von Asperg) [ zurück ] |
Ein Aussschreiben
des Königlichen Oberamts Ludwigsburg vom 10./11. August 1822 schrieb vor, daß wegen der
außerordentlichen Verheerungen, welche durch die Feldmäuse angerichtet
werden, durchgreifende Anstalten getroffen werden und jedem Güterbesitzer auferlegt werden solle, nach Verhältnis seines
besitzenden Feldes eine gewisse Anzahl Mäuse inner einem bestimmten Termin
abzuliefern.
Um diesem Befehl Genüge zu leisten, wurde
am 12. August 1822 der Gemeinderat versammelt und dabei beratschlagt, auf
welche Weise die Tötung der Mäuse und ihre Ablieferung bewerkstelliget werden
sollen.
"Hierbei
wurde nun festgesetzt:
1.) Jeder Güterbesitzer solle verbunden seyn, auf jedes Viertel besitzenden Feldes, wäre es nuznißlich oder eigentümlich bis auf weitere Verordnung
täglich eine Maus abzuliefern.
2.) Wer diese Anzahl nicht abliefert,
wird pro Stück. um 1 Heller gestraft, so daß ein
Dutzend Mäuse auf 2 Kreuzer Strafe kommen.
3.) Derjenige, der über die nach seiner
Morgenzahl schuldige Quantität liefert, erhält als Belohnung pro Dutzend 2
Kreuzer.
4.) Die Ablieferung der Mäuse solle alle
Abend von 6 bis 7 Uhr geschehen.
5.) Zur Einsammlung der Mäuse solle je
auf 14 Einwohner 1 Obmann nach der Wachtordnung bestellt werden. Die
Obliegenheit desselben bestünde darinnen:
a) bei jedem die täglich lüfernden Mäuse in
ein Register einzuzeichnen,
b) solche zu sammeln und dem zu Übernahme der
Mäuse im ganzen bestellten gemeinderätlichen
Ausschuß zu übergeben.
c) Derselbe hat für die Richtigkeit der überliefernden Mäusezahl zu
haften und sich einer Strafe von 15 Kreuzer zu
gewärtigen, wenn solche beim Nachzählen nicht richtig erfunden werden sollen.
Welche Strafe noch erhöht werden kann, wenn die Differenz zu groß seyn sollte.
6.) Die Obmannschaft
wechselt bei dem Gemeinderath um.
7.) Es wird ein schicklicher Platz zu
täglicher Vergrabung der Mäuse auserlesen.
8.) Nach Ablauf der Ausrottungszeit wird
berechnet, was jedem Güterbesitzer zu viel oder zu wenig gelüfert
hat.
9.) Jeder Obmann trägt in sein Register
ein, wieviel Feld seine Mannschaft im einzelnen besitzt, damit hienach
die Schuldigkeit beurtheilt werden kann.
10.) Wer außer seinen eigenthumlichen
Gütern Mäuse fangt, hat sich nur an unschädlichen Orten aufzuhalten.
11.) Bis zum 15. d. Monats sollte die
Anstalt ihren Anfang nehmen, nachdem die Bürgerschaft zuvor mit derselben
bekannt gemacht ist und zu Beförderung derselben gehörig aufgemuntert worden seyn wird." Am 14. August wurde daher die ganze
Bürgerschaft zusammenberufen und mit der hinsichtlich
der Mäusevertilgung entworfenen Ordnung bekannt gemacht und "zu Befolgung
derselben auf- gefordert".
Diese Vertilgungsaktion war aber offenbar
wenig erfolgreich, denn am 25. Oktober wurde ein weiteres Ausschreiben des K.
Oberamts publiciert, nach welchem es durch ein Decret der K. Kreisregierung vom 19./21. gestattet ist, nun
Gift-Kügelchen zu Vertilgung der
Feldmäuse ausnahmsweise und als Notfall legen zu dürfen, unter der Bedingung, daß
1.) Die Kügelchen in der Apotheke
zubereitet,
2.) von solchen nur auf oberamtliche
Anweisung abgegeben,
3.) dieselbe nur an ein besonders zu
verpflichtendes Mitglied des Gemeinderaths von
anerkannter Richtigkeit verabfolgt und
4.) das ganze Quantum des von der
Apotheke abgegebenen Gifts im Beisein seines verpflichteten GemeindeRaths
im Felde in die von den Mäusen gegrabenen offenen Gänge gebracht - die Offnung aber alsdann sogleich zugescharrt werden
solle.
Da man hier Orts von dieser Erlaubnis
Gebrauch zu machen Veranlassung hatte, weil die Zahl der Mäuse sehr bedeutend
war, beschloß man:
1.) Es sollen vordersamst
3 Pfund solcher Kügelchen in der Apotheke für hiesigen Ort bestellt werden,
2.) dieselben sollen vorderhand aus.
schließlich in das hiesige ein gesäte Winterfeld gelegt werden.
3.) Dem aufgestellten GemeindeRath
sollen 2 Fröhner zu Legung dieser Kügelchen
beigegeben werden. 4.) Solle ein guter Erfolg verspürt werden, so behalte man
sich weitere Bestellung vor.
5.) Die Kosten hievon sollen aus der GemeindeCasse bestritten werden, weil die Anstalt zu
allgemeinem besten dienen solle.
6.) Herr GemeindeRath Hezer werde für diese Anstalt damit gemeinderäthlich ernannt, welcher sich bei Königl. Oberamt zur Verpflichtung stellen solle.