Mäuseplage 1822  (Auszug aus Gemeinderatsprotokoll von Asperg)       [ zurück ]

 

Ein Aussschreiben des Königlichen Oberamts Ludwigsburg vom 10./11. August 1822 schrieb vor, daß wegen der außerordentlichen Verheerungen, welche durch die Feldmäuse angerichtet werden, durchgreifende Anstalten getroffen werden und jedem Güterbesitzer auferlegt werden solle, nach Verhältnis seines besitzenden Feldes eine gewisse Anzahl Mäuse inner einem bestimmten Termin abzuliefern.

Um diesem Befehl Genüge zu leisten, wurde am 12. August 1822 der Gemeinderat versammelt und dabei beratschlagt, auf welche Weise die Tötung der Mäuse und ihre Ablieferung bewerkstelliget werden sollen.

"Hierbei wurde nun festgesetzt:

 

1.) Jeder Güterbesitzer solle verbunden seyn, auf jedes Viertel besitzenden Feldes, wäre es nuznißlich oder eigentümlich bis auf weitere Verordnung täglich eine Maus abzuliefern.

2.) Wer diese Anzahl nicht abliefert, wird pro Stück. um 1 Heller gestraft, so daß ein Dutzend Mäuse auf 2 Kreuzer Strafe kommen.

3.) Derjenige, der über die nach seiner Morgenzahl schuldige Quantität liefert, erhält als Belohnung pro Dutzend 2 Kreuzer.

4.) Die Ablieferung der Mäuse solle alle Abend von 6 bis 7 Uhr geschehen.

5.) Zur Einsammlung der Mäuse solle je auf 14 Einwohner 1 Obmann nach der Wachtordnung bestellt werden. Die Obliegenheit desselben bestünde darinnen:

  a) bei jedem die täglich lüfernden Mäuse in ein Register einzuzeichnen,

  b) solche zu sammeln und dem zu Übernahme der Mäuse im ganzen bestellten gemeinderätlichen  Ausschuß zu übergeben.

  c) Derselbe hat für die Richtigkeit der überliefernden Mäusezahl zu haften und sich einer Strafe von 15 Kreuzer zu gewärtigen, wenn solche beim Nachzählen nicht richtig erfunden werden sollen. Welche Strafe noch erhöht werden kann, wenn die Differenz zu groß seyn sollte.

6.) Die Obmannschaft wechselt bei dem Gemeinderath um.

7.) Es wird ein schicklicher Platz zu täglicher Vergrabung der Mäuse auserlesen.

8.) Nach Ablauf der Ausrottungszeit wird berechnet, was jedem Güterbesitzer zu viel oder zu wenig gelüfert hat.

9.) Jeder Obmann trägt in sein Register ein, wieviel Feld seine Mannschaft im einzelnen besitzt, damit hienach die Schuldigkeit beurtheilt werden kann.

10.) Wer außer seinen eigenthumlichen Gütern Mäuse fangt, hat sich nur an unschädlichen Orten aufzuhalten.

11.) Bis zum 15. d. Monats sollte die Anstalt ihren Anfang nehmen, nachdem die Bürgerschaft zuvor mit derselben bekannt gemacht ist und zu Beförderung derselben gehörig aufgemuntert worden seyn wird." Am 14. August wurde daher die ganze Bürgerschaft zusammenberufen und mit der hinsichtlich der Mäusevertilgung entworfenen Ordnung bekannt gemacht und "zu Befolgung derselben auf- gefordert".

 

Diese Vertilgungsaktion war aber offenbar wenig erfolgreich, denn am 25. Oktober wurde ein weiteres Ausschreiben des K. Oberamts publiciert, nach welchem es durch ein Decret der K. Kreisregierung vom 19./21. gestattet ist, nun Gift-Kügelchen zu Vertilgung der Feldmäuse ausnahmsweise und als Notfall legen zu dürfen, unter der Bedingung, daß

1.) Die Kügelchen in der Apotheke zubereitet,

2.) von solchen nur auf oberamtliche Anweisung abgegeben,

3.) dieselbe nur an ein besonders zu verpflichtendes Mitglied des Gemeinderaths von anerkannter Richtigkeit verabfolgt und

4.) das ganze Quantum des von der Apotheke abgegebenen Gifts im Beisein seines verpflichteten GemeindeRaths im Felde in die von den Mäusen gegrabenen offenen Gänge gebracht - die Offnung aber alsdann sogleich zugescharrt werden solle.

Da man hier Orts von dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen Veranlassung hatte, weil die Zahl der Mäuse sehr bedeutend war, beschloß man:

1.) Es sollen vordersamst 3 Pfund solcher Kügelchen in der Apotheke für hiesigen Ort bestellt werden,

2.) dieselben sollen vorderhand aus. schließlich in das hiesige ein gesäte Winterfeld gelegt werden.

3.) Dem aufgestellten GemeindeRath sollen 2 Fröhner zu Legung dieser Kügelchen beigegeben werden. 4.) Solle ein guter Erfolg verspürt werden, so behalte man sich weitere Bestellung vor.

5.) Die Kosten hievon sollen aus der GemeindeCasse bestritten werden, weil die Anstalt zu allgemeinem besten dienen solle.

6.) Herr GemeindeRath Hezer werde für diese Anstalt damit gemeinderäthlich ernannt, welcher sich bei Königl. Oberamt zur Verpflichtung stellen solle.

 

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