Satzung für den Verein

„Heimatverein Möglingen“


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.     Der Verein führt den Namen „Heimatverein Möglingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt so dann den Zusatz „ e.V.“.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Möglingen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.   Zweck des Vereins ist, die Erforschung der Geschichte der Gemeinde Möglingen zu fördern, aktiv zu betreiben und für die Schaffung und Erhaltung eines Heimatbewusstseins in der Öffentlichkeit zu wirken.

2.   Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere

a.        Schaffung und Betreuung eines Heimatmuseums mit Ausstellungen und Veranstaltungen;

b.       Sammlung und Erforschung von landes- und ortsgeschichtlichen Materialien;

c.        Veranstaltung von Vorträgen und Führungen;

d.       Organisation von Fahrten und Ausflügen, die das Verständnis für Geschichte, Kultur und Landschaft fördern sollen;

e.       die Herausgabe von Schriften und bildlichen Darstellungen, insbesondere von historischem Wert.

3.        Der Heimatverein Möglingen verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).

2. Der Verein bezieht seine Mittel aus 

-          Beiträgen der Mitglieder,

-          Spenden und

-          Erlösen aus Veranstaltungen die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 4  Mitgliedschaft

2.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

3.     Die Mitgliedschaft erlischt durch

a.        schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,

b.       durch Tod

c.        Ausschluss, oder

d.       Auflösung der juristischen Person

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung der/des Betroffenen durch einen schriftlichen Bescheid.

4.     Ausgeschlossen werden kann, wer

a.        die Interessen des Vereins schädigt,

b.       ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Organe missachtet, oder

c.        mit  mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschieden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Vereinsämter und haben alle Vereinsunterlagen innerhalb  einer Woche an den Vorstand bzw. einen von diesem beauftragten Dritten heraus zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1.       Die Mitglieder verpflichten sich Beiträge zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und spätestens bis 31. März  des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

2.       Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Verwendung der Mittel

1.   Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, er ist selbstlos tätig. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.   Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 7 Organe des Vereins

1.        Organe des Vereins sind:

-           der Vorstand und

-           die Mitgliederversammlung.

2.             Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

3.             Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 8 Vorstand

1.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er kann Ausschüsse einberufen und Sachverständige hinzuziehen.

2.   Der Vorstand besteht aus

a.        dem/der 1.Vorsitzenden

b.       dem/der 2. Vorsitzenden

c.        dem/der Schriftführer/in

d.       dem/der Kassier/in und

e.        1 bis 3  Beisitzer/innen

 

3.   Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

4.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

5.   Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen von ihm Beauftragten mit einer Frist von mindestens 1 Woche.

6.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

7.   Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen.

     Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung   zu erfolgen.

2.     Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung:

a.       die Wahl des Vorstandes

b.      die Wahl der beiden Kassenprüfer (sie dürfen nicht dem Vorstand angehören)

c.       Entgegennahme des Jahresberichts, Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts

d.      Entlastung des Vorstands

e.       Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrags

f.        Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder

g.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

h.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3.     In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen (nicht anwesende Mitglieder) gewertet.

 

4.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

a.      es das Vereinsinteresse erfordert,

b.     dies die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschließt oder

c.      dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen.

5.       Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind.

6.       Für den Beschluss einer Satzungsänderung oder einer Vereinsauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 10 Kassenführung

1.     Der Kassier besorgt die laufenden Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt darüber Buch.

2.     Der Kassier hat jährlich spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse vorzulegen.

3.     Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Kasse von den Kassenprüfern zu prüfen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Datenschutz

Der Vorstand ist zur Speicherung folgender persönlicher Daten der Mitglieder berechtigt:

a.      Name und Vorname

b.     Geburtsdatum

c.      vollständige Adresse

d.     telefonische und sonstige Erreichbarkeit

e.      Datum des Vereinseintritts und -austritts

f.       Familienzugehörigkeit

g.     Daten der Bankverbindung

h.     Entrichtung des Mitgliedsbeitrags

Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften sind durch den Vorstand zu beachten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Möglingen zur Unterstützung einer gemeinnützigen Aufgabe in Möglingen zu.

§ 13 Inkrafttreten

1.       Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister    beim Amtsgericht Ludwigsburg in Kraft.

2.    Etwaige redaktionelle Änderungen oder Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichtes oder des Gesetzgebers kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 03. Dezember 2001 beschlossen.

Gezeichnet von den Gründungsmitgliedern: