Möglinger Nachrichten vom 11. September 1959:
FLURBEREINIGUNG MÖGLINGEN
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Aufklärung der beteiligten Grundstückseigentümer
Das
Zusammenlegungsverfahren wurde am
28. 6. 1958 angeordnet. Mit der Aufstellung eines
Zusammenlegungsplanes war die Württ. Landsiedlung GmbH. Stuttgart
beauftragt worden. Kurz vor Fertigstellung dieser Arbeiten wurde die
Planung einer Umgehungsstrasse im Verfahrensgebiet bekannt. Durch
die Inanspruchnahme von etwa
5 ha
Land für diese Strasse und die Abschneidung sämtlicher Feldwege vom
Ort sind die gesetzlichen Voraussetzungen
für ein
freiwilliges Zusammenlegungsverfahren nicht mehr gegeben.
Um ein
neues Wegnetz anlegen und die Nachteile beseitigen zu können, die an
den vor der Umgebungsstrasse in Anspruch genommenen Grundstücken
entstehen, muß das Zuammenlegungsverfahren auf ein vereinfachtes
Flurbereinigungsverfahren nach
§ 96
Abs. 1 FlurbG umgestellt werden. Dieses Verfahren wird vom
Flurbereinigungsamt Besigheim selbst ausgeführt.
Die Bodenschätzung wird von auswärtigen Schätzern unter Mitwirkung
des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Sie wird
danach öffentlich ausgelegt, damit sie jeder einsehen kann, und
später endgültig festgestellt. Das alte Wegnetz wird zum größten
Teil wegen der Zerschneidung durch die Umgehungsstrasse nicht mehr
bestehen bleiben können.
Das Wege-
und Gewässemetz wird nach Anhörung und Beratung mit dem Vorstand neu
aufgestellt. Die Gewannlängen werden etwa
200
m sein, die Missformen werden beseitigt. Die Hauptwirtschaftswege
werden 5
rn breit,
die Feldwege
4 m
breit. Der Flächenbedarf wird aus den eingehenden Wegen gedeckt.
Nach Feststellung des Wege und Gewässernetzes durch das Landesamt
wird ein Plan mit dem neuen Wegnetz im Rathaus Mögllngen zu
Jedermanns Einsicht aufgelegt.
Die Teilnehmer selbst werden einzeln in einem Termin in Möglingen
zur Vorbringung ihrer Wünsche für die Neuzuteilung angehört. Durch
die neue Blockeinteilung sind die mit der Württ. Landsiedlung
abgeschlossenen Vereinbarungen nicht mehr brauchbar.
Eine Neuwahl
des Vorstandes und des Kassenwalters soll nicht erfolgen. Die
bisherige einmalige Kostenrate wird auf das
Flurbereinigungsverfahren übernommen, wobei Beträge für Grundstücke,
die im neuen Verfahren nicht beteiligt sind, zurückvergütet werden.
Die Kosten des kommenden Flurbereinigungsverfahrens an sich wären
mit der Erhebung einer weiteren Kostenrate (in gleicher Höhe wie die
bisherige) gedeckt. Wenn der Vorstand der Teilnehmergesellschaft
weitere Befestigungen als
1
km Weg ohne
die Betonstrassen für wünschenswert hält, müssen weitere Kosten
hierfür erhoben werden, wobei das Land BadenWUmemberg
40 %
Beihilfe gibt.
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