Möglinger Nachrichten vom 11. September 1959:

 

 

 

FLURBEREINIGUNG MÖGLINGEN

Aufklärung der beteiligten Grundstückseigentümer

 

Das Zusammenlegungsverfahren wurde am 28. 6. 1958 angeordnet. Mit der Aufstellung eines Zusammenlegungsplanes war die Württ. Landsiedlung GmbH. Stuttgart beauftragt worden. Kurz vor Fertigstellung dieser Arbeiten wurde die Planung einer Umgehungsstrasse im Verfahrensgebiet bekannt. Durch die Inanspruchnahme von etwa 5 ha Land für diese Strasse und die Abschneidung sämtlicher Feldwege vom Ort sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein freiwilliges Zusammenlegungsverfahren nicht mehr gegeben.

Um ein neues Wegnetz anlegen und die Nachteile beseitigen zu können, die an den vor der Umgebungsstrasse in Anspruch genommenen Grundstücken entstehen, muß das Zuammenlegungsverfahren auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 96 Abs. 1 FlurbG umgestellt werden. Dieses Verfahren wird vom Flurbereinigungsamt Besigheim selbst ausgeführt.

Die Bodenschätzung wird von auswärtigen Schätzern unter Mitwirkung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Sie wird danach öffentlich ausgelegt, damit sie jeder einsehen kann, und später endgültig festgestellt. Das alte Wegnetz wird zum größten Teil wegen der Zerschneidung durch die Umgehungsstrasse nicht mehr bestehen bleiben können.

Das Wege- und Gewässemetz wird nach Anhörung und Beratung mit dem Vorstand neu aufgestellt. Die Gewannlängen werden etwa 200 m sein, die Missformen werden beseitigt. Die Hauptwirtschaftswege werden 5 rn breit, die Feldwege 4 m breit. Der Flächenbedarf wird aus den eingehenden Wegen gedeckt. Nach Feststellung des Wege­ und Gewässernetzes durch das Landesamt wird ein Plan mit dem neuen Wegnetz im Rathaus Mögllngen zu Jedermanns Einsicht aufgelegt.

Die Teilnehmer selbst werden einzeln in einem Termin in Möglingen zur Vorbringung ihrer Wünsche für die Neuzuteilung angehört. Durch die neue Blockeinteilung sind die mit der Württ. Landsiedlung abgeschlossenen Vereinbarungen nicht mehr brauchbar.

Eine Neuwahl des Vorstandes und des Kassenwalters soll nicht erfolgen. Die bisherige einmalige Kostenrate wird auf das Flurbereinigungsverfahren übernommen, wobei Beträge für Grundstücke, die im neuen Verfahren nicht beteiligt sind, zurückvergütet werden. Die Kosten des kommenden Flurbereinigungsverfahrens an sich wären mit der Erhebung einer weiteren Kostenrate (in gleicher Höhe wie die bisherige) gedeckt. Wenn der Vorstand der Teilnehmergesellschaft weitere Befestigungen als 1 km Weg ohne die Betonstrassen für wünschenswert hält, müssen weitere Kosten hierfür erhoben werden, wobei das Land Baden­WUmemberg 40 % Beihilfe gibt.

Die Zuteilung der neuen Grundstücke wird vorausssichtlich im Herbst 1962 erfolgen

Reg. Verm. Rat.

(gez.) Wilhelm

Besigheim, den 3. Sept. 1959

 

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